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Bonnie und Kessie

 
Gesetzeslage zur Hundehaltung in Bremen

Die folgenden Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Wir sichern jedoch nicht die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen zu. ( siehe Disclaimer )

 

In Bremen wird die Hundehaltung von 3 Gesetzen geregelt:

( Auf die Besonderheiten und Regelungen für die Haltung von gefährlichen Hunden sind wir hier nicht eingegangen!) 

Daraus ergeben sich folgende Zeiten, in denen Hunde an der Leine zu führen sind oder Mitnahme nicht erlaubt ist:

  • 15.März – 15.Juli ( Brut- und Setzzeit)Feldordnungsgesetz

  • 01.April – 30.September ( Weserdeich im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven von der Stadtgrenze Bremerhaven bis zur Kaiserschleuse ) Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung

  • 01.April – 30. September ( Mitnahme von Hunden nicht erlaubt auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege-oder Spielwiese gekennzeichnet sind ) Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung

Auszüge aus den Gesetzen: 

1. Gesetz über das Halten von Hunden
Vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331)
in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 635)
(In Kraft getreten am 30. Dezember 2005)
 

§5 Führen von Hunden in der Öffentlichkeit

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.

(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.


2.  Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
vom 27. September 1994  (Brem.GBl. S. 277)
in der Fassung vom 26. Januar 2006 (Brem.GBl. S. 51)
- Änderungen des Textes in Farbe -
(Die Änderung ist am 2. Februar 2006 in Kraft getreten)
§6 Tierhaltung

www.bremen.de/fastmedia/36/gesetz_oeffentliche_ordnung.pdf

§ 6 Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten, daß

a)

andere Personen nicht gefährdet werden,

b)

andere Personen durch Geräusche, Gerüche oder in sonstiger Weise nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Haltung von Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben,

c)

fremdes Eigentum nicht beschädigt werden kann. 

(2) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, daß das Tier

a)

Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst nicht unerheblich beunruhigt,

b)

 öffentliche Gehwege oder öffentliche Grünflächen verunreinigt oder beschädigt. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen; die dazu erforderlichen Vorrichtungen sind stets mitzuführen.

(3) In Fußgängerzonen und in den der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig abgegrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Auf dem Weserdeich im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven von der Stadtgrenze Bremerhavens bis zur Kaiserschleuse sind Hunde in der Zeit vom 1. April bis 30. September angeleint zu führen.

(4) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden; auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen werden.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Blindenführhunde oder Diensthunde öffentlicher Stellen.

 

3. Feldordnungsgesetz

 Vom l3.April 1965   Brem.GBl. S. 71

 §7 Feldgefährdung
 
 §7 Feldgefährdung
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. sein Vieh oder ihm zur Beaufsichtigung anvertrautes Vieh außerhalb eingefriedigter Felder ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherheit läßt,
2. in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes führt.
Nummer 2 gilt nicht für Hunde, die im Rahmen der befugten Jagdausübung geführt werden sowie für Diensthunde der Polizei oder anderer Behörden.

4) Nr. 3 geändert durch G v. 29. 4. 1969 S. 53




Jette



 

 


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